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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54   

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BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54 (https://dejure.org/1955,338)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1955 - V ZR 188/54 (https://dejure.org/1955,338)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1955 - V ZR 188/54 (https://dejure.org/1955,338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 139
  • NJW 1956, 178
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54

    Preisstop bei Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Die Entschädigung für Grundeigentum, das nach Aufhebung des Preisstops für diese Grundstücksart enteignet wird, ist ohne Berücksichtigung der früheren Preisbestimmungen festzusetzen (Ergänzung zu BGHZ 13, 378).

    Wegen der Vereinbarkeit dieser Bestimmung und der Beachtung des Preisstops bei der Ermittlung dieser Entschädigung mit Art. 14 Abs. 3 GrundG beruft sich das Landgericht auf das Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 - V ZR 10/54 - (BGHZ 13, 378), nach dem die Preisstopbestimmungen bei der Festsetzung der Entschädigung für enteignetes Grundeigentum zu beachten sind.

    In der Weitergeltung dieser den Umfang der Entschädigung einschränkenden Bestimmungen sieht es eine soziale Bindung des Eigentums im Sinne des Gedankenganges des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270 [278/279]) und des vorstehend angeführten Urteils des Senats (BGHZ 13, 378 [385]).

    Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Deutung, die das Landgericht dem Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 - V ZR 10/54 - (BGHZ 13, 378) gibt.

    Die Revision und die Hilfserwägungen der Revisionsbeklagten wollen dies allerdings zu Unrecht bereits im Urteil des Senats vom 4. Juni 1954 (BGHZ 13, 378) ausgesprochen sehen.

    Da § 11 Abs. 1 HAG bestimmt, daß der Beschluß über die Entziehung des Grundeigentums auch die Höhe einer Entschädigung zu enthalten hat, kommt in der Tat die Bestimmung des Bewertungsstichtags der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (hier Entziehungsbeschlusses), wie in BGHZ 13, 378 [389] erwähnt, gleich.

    Die Ablehnung einer solchen Ansicht folgt schon aus BGHZ 13, 378.

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    In der Weitergeltung dieser den Umfang der Entschädigung einschränkenden Bestimmungen sieht es eine soziale Bindung des Eigentums im Sinne des Gedankenganges des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270 [278/279]) und des vorstehend angeführten Urteils des Senats (BGHZ 13, 378 [385]).

    In dieser Regelung, welche die Preisbildung für bebaute und ihnen gleichstehende Grundstücke mehr als fünfzehn Jahre lang bestimmte, hat der Senat eine soziale Bindung des Grundeigentums im Sinne der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 6, 270 [278/279]) erblickt, die notwendigerweise auch den von der Rechtsordnung gebilligten "gemeinen Wert" der Grundstücke nachhaltig beeinflußte.

    Hinsichtlich der Rechtsprechung ist vor allem auf den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) zu verweisen, durch den Diester die Frage als "für die Rechtsprechung geklärt und praktisch entschieden" ansieht (Enteignung und Entschädigung S. 175).

    Den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. 4, 231) dürfte in dieser Hinsicht wohl nicht zu entnehmen sein, daß es die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den enteignungsgleichen Eingriff, insbesondere auch durch Vollziehen eines nichtigen Gesetzes (vgl. z.B. BGHZ 6, 270 [279]; 10, 255 [260]; 11, 248; 12, 52; 13, 81 und 395), schlechthin ablehnt.

  • BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO wirkte indessen die demnächst erfolgte Zustellung der Klage insoweit auf ihre Einreichung am 11. April 1953 zurück, so daß die Frist des § 43 HAG gewahrt ist (wegen Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO auch auf die Klagfrist des Hessischen Aufbaugesetzes vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55).

    Indessen bedarf es hier keiner nach den Grundsätzen des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 - auf dem vorliegenden Anwendungsgebiet des Gesetzes im Revisionsverfahren an sich zulässigen Auslegung der Begriffe unbebauter und bebauter Grundstücke im Sinne des § 41 HAG.

    Soweit die Ermittlung dieses Stichtages eine Auslegung des Hessischen Aufbaugesetzes nötig macht, ist der Senat zu dieser befugt, da dieses Gesetz, wie bereits erwähnt, auf dem hier in Betracht kommenden Bereich revisibel ist (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55).

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Zur Beantwortung dieser Frage ist der Senat befugt und bedarf es nicht der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts, da das Hessische Aufbaugesetz bereits im Jahre 1948 verkündet worden ist (BVerfGE 2, 124).

    Denn einmal ist das Hessische Aufbaugesetz vorkonstitutionelles Recht, in Ansehen dessen das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf BVerfGE 2, 124 selbst auf die eigene Entscheidungsbefugnis der Gerichte hinweist (a.a.O. 4, 237).

  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 58/53

    Enteignungscharakter von Bausperren

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Ihr Wiederaufbau ist daher eine Sache gesamtstädtischer Belange, wie dies der Senat hinsichtlich der Planungen und Bausperren in BGHZ 15, 268 [248 ff] ausgeführt hat.
  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Andererseits bedarf es auch keiner Prüfung, welche Bindungswirkung den die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung der in der Zeit zwischen der Kapitulation und dem Inkrafttreten des Art. 14 GrundG erlassenen Gesetze zukommt (vgl. hierzu BGHZ 13, 265 [271 ff] und BVerwGE 1, 213).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - (BVerfGE 4, 219) über den Unterschied der Regelung von Art. 153 WeimVerf (Enteignungsnorm mit unmittelbarer Wirkung für die Gerichte) und Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GrundG (Anweisung an den Gesetzgeber mit der Folge der Nichtigkeit des Gesetzes bei Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmungen) stehen der Feststellung der Nichtigkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 HAG durch das ordentliche Gericht nicht entgegen.
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. 4, 231) dürfte in dieser Hinsicht wohl nicht zu entnehmen sein, daß es die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den enteignungsgleichen Eingriff, insbesondere auch durch Vollziehen eines nichtigen Gesetzes (vgl. z.B. BGHZ 6, 270 [279]; 10, 255 [260]; 11, 248; 12, 52; 13, 81 und 395), schlechthin ablehnt.
  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Wenn daraus auch zu schließen ist, daß der Große Senat damals zu einer allgemeinen Bejahung der Frage neigte (vgl. hierzu auch den Gedankengang des Großen Senats im Beschluß vom 16. November 1953 - BGHZ 11, 156 [163/165, 167]), so hat er dies doch nicht in einer die Entscheidung tragenden Weise ausgesprochen.
  • BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51

    Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
    Den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. 4, 231) dürfte in dieser Hinsicht wohl nicht zu entnehmen sein, daß es die Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den enteignungsgleichen Eingriff, insbesondere auch durch Vollziehen eines nichtigen Gesetzes (vgl. z.B. BGHZ 6, 270 [279]; 10, 255 [260]; 11, 248; 12, 52; 13, 81 und 395), schlechthin ablehnt.
  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52

    Enteignung zwecks Wohnungsbau

  • BVerwG, 30.10.1954 - II C 96.54

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51

    Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück

  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

  • BGH, 08.10.1954 - III ZR 34/53

    Beschränkung des Rechtsmittelantrags

  • BGH, 16.02.1951 - III ZR 105/50

    Gerichtskosten bei Rechtsmittelbeschränkung

  • BGH, 23.04.1954 - V ZR 47/52

    Rechtsmittel

  • RG, 04.05.1937 - VII 326/36

    Darf im Streit über die Höhe der Enteignungsentschädigung vom Gericht

  • RG, 06.01.1931 - VII 172/30

    Wieweit sind bei der Bemessung einer Enteignungsentschädigung künftig zu

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 79/69

    Enteignender Charakter einer Gewerbebeeinträchtigung infolge U-Bahn-Baus;

    Auch der Hinweis auf die Belastung der Beklagten durch die hohen Kosten liegt neben der Sache, weil zunächst diese Kosten nur im Verhältnis zu den Kosten des Gesamtobjekts gesehen werden dürfen und die Entschädigung nicht nach der Leistungsfähigkeit des Begünstigten, sondern nach dem Wert des entzogenen Vermögensobjekts zu bemessen ist; die Herabsetzung einer Enteignungsentschädigung wegen einer Bedürftigkeit des Begünstigten würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen (BGHZ 19, 139, 151; BGH Warn 1964 Nr. 21).
  • OLG Hamm, 03.05.2013 - 11 U 88/11

    Schadensersatz; Ordnungsverfügung; Annahmestellen für Sportwetten

    Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage in der Zeit der Entstehung des nordrhein-westfälischen Ordnungsbehördengesetzes und in der näheren Folgezeit offengelassen (BGHZ 19, 139, 149 - Urteil vom 25.11.1955; vgl. auch: BGHZ 24, 302; BGHZ 45, 83; Schäfer/Bonk, StHG, Einleitung Rn. 89).
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 378; 19, 139; BGH, Urteil vom 10. Februar 1958 - III ZR 225/56, LM Nr. 8 zu HessAufbauG; Urteil vom 24. Februar 1958 - III ZR 183/56, NJW 1958, 749) hat sich bisher nur mit § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HessAufbauG auseinandergesetzt und die Bestimmung, dass für die Bewertung der gemeine Wert am 01. Januar 1935 maßgebend sei, als grundgesetzwidrig nicht angewandt, weil "das Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen wirtschaftlichen Verhältnissen den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG über die Höhe der Enteignungsentschädigung widersprich" (ebenso BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - I C 192.55, DVBl 1957, 541/2).
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

    Allgemein liegen die Einheitswerte des Grundbesitzes wesentlich unter dem gemeinen Wert (BVerfGE 9, 3 [13]; BFH, Slg. 86, 4 [13]; BGHZ 19, 139 [147 f.]).
  • BGH, 10.02.1958 - III ZR 225/56

    Rechtsmittel

    Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Hess. AufbauG, wonach für die Enteignungsentschädigung hinsichtlich der unbebauten Grundstücke und des Grund und Bodens bei bebauten Grundstücken der gemeine Wert vom 1. Januar 1935 maßgebend ist, widersprochen der Entschädigungsvorschrift des Art. 14 Abs. 3 GG auch insoweit, als vom Preisstop nicht befreite Grundstücke erfaßt werden, und sind deshalb auch insoweit nichtig (Ergänzung zu BGHZ 19, 139).

    Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 378 und 19, 139) und macht geltend: So lange die Preisbindung für Grundstücke bestanden habe, sei die Bestimmung des 1. Januar 1935 als Stichtag für die Bewertung nicht zu beanstanden, und erst mit der Aufhebung des Preis-Stops für unbebaute Grundstücke durch die Vorordnung Pr Nr. 75/52 sei für die nach diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Enteignungen die Bestimmung des gemeinen Wertes nach einem durch den Preis-Stop beeinflußten Stichtag unzulässig, und widersprechende gesetzliche Bestimmungen seien von da an für die Zukunft nichtig geworden.

    Wenn sich jedoch - wie hier, worauf unten im Zusammenhang mit der Bewertung des Grund und Bodens noch einzugehen sein wird - im Einzelfall ausnahmsweise für den 1. Januar 1935 und den 17. Oktober 1936 ein verschiedener Wert ergibt, dann kann der für den 1. Januar 1935 sich ergebende Wert keine Berücksichtigung finden, da ein - von den Preisstopvorschriften unabhängiges - Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen wirtschaftlichen Verhältnissen den Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG widerspricht (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 19, 139, 147; auch BVerwG in DVBl 1957, 541/2).

  • BVerwG, 15.03.1967 - IV C 118.65

    Verfassungsmäßigkeit der Enteignungsvorschriften des Hessischen Aufbaugesetzes

    Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, daß einige Teile der in § 41 AufbG enthaltenen Entschädigungsregelung für verfassungswidrig zu halten sind (vgl. die Urteile vom 17. April 1955 - V ZR 116/52 - BGHZ 9, 242 [250], vom 25. November 1955 - V ZR 188/54 - BGHZ 19, 139 [146 f.], vom 10. Februar 1958 - III ZR 225/56 - MDR 1958, 315, vom 24. Februar 1958 - III ZR 181/56 - BGHZ 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] [374 f.] und vom 22. Januar 1959 - III ZR 186/57 - NJW 1959, 771).

    Die Klägerin übersieht bei ihrem Vorbringen jedoch, daß sich diese Rechtsprechung gerade nicht auf die Grundregel in § 41 Abs. 1 AufbG bezieht und sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. November 1955 - a.a.O. S. 148) als auch das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. übereinstimmend angenommen haben, daß diese Grundregel von der Verfassungswidrigkeit anderer Teile des § 41 AufbG nicht berührt wird.

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56

    Berechnung der Enteignungsentschädigung

    Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage anficht (RGZ 131, 125; 155, 61; BGHZ 12, 357/374; 13, 378/387; 14, 106; NJW 1956, 178/80 - insoweit in BGHZ 19, 139 nicht abgedruckt; III ZR 247/55 vom 15.4.1957); dies gilt insbesondere, wenn die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war.
  • BGH, 10.02.1958 - III ZR 153/56

    Rechtsmittel

    Dabei ist grundsätzlich für die Bemessung der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Entschädigung festgesetzt worden ist (vgl. BGHZ 13, 378; 19, 139).

    Es mußte die Entschädigung unter Beachtung der Preisvorschriften, jedoch unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen, den Wert beeinflussenden Umstände, festsetzen (BGHZ 13, 378; 19, 139).

  • BGH, 07.12.1959 - III ZR 130/58

    Rechtsmittel

    Die Bestimmung verstößt - wie der Senat wiederholt entschieden hat (BGHZ 19, 139 = NJW 1956, 178; 30, 281, 283) - hinsichtlich des Stichtages vom 1. Januar 1935, soweit es sich um vom Preisstop befreite Grundstücke handelt, gegen Art. 14 GG.

    Die in BGHZ 19, 139 im einzelnen begründete Folge ist, daß für die gesamte Bewertung grundsätzlich vom Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung, die gemäß § 11 HAG in dem Entziehungsbeschluß enthalten ist, auszugehen ist.

  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 247/55

    Zeitpunkt der Bemessung der Entschädigung für eine aufgrund vorzeitiger

    Denn diese Anfechtung soll "zur Prüfung führen, ob die Festsetzung der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde nach den zu dieser Zeit gegebenen Verhältnissen dem Gesetz entspricht, nicht aber die Möglichkeit schaffen, eine nachträgliche Veränderung dieser Verhältnisse zu berücksichtigen" (BGH NJW 1956, 178 [180 unter 4.]).

    Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz hat das Reichsgericht (vgl. die zuvor angeführten Entscheidungen) und ihm folgend der V. Zivilsenat des BGH (BGHZ 12, 357 [374]; NJW 1956, 178 [180]) für den Fall gemacht, daß bereits vor der Festsetzung einer Entschädigung eine Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung erfolgt war.

  • BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56

    Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen

  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 171/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

  • BGH, 19.06.1958 - III ZR 32/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.12.1955 - V ZR 79/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.02.1957 - III ZR 176/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1962 - III ZR 63/62

    Entschädigung nach Landbeschaffungsgesetz

  • BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.11.1959 - III ZR 134/59

    Baulandsache. Versäumnisverfahren; Kosten

  • BGH, 25.09.1958 - III ZR 120/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.12.1958 - III ZR 10/57

    Feststellungsklagen trotz § 3 Abs. 2 AKG

  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 156/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1958 - III ZR 222/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.03.1958 - III ZR 69/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.02.1958 - III ZR 168/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.10.1958 - III ZR 97/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.06.1957 - III ZR 57/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.05.1961 - III ZR 55/60

    Angemessenheit einer bereits festgesetzten Entschädigung für die Enteignung eines

  • BGH, 13.10.1958 - III ZR 92/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1958 - III ZR 227/56

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54   

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BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54 (https://dejure.org/1955,715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 138
  • NJW 1956, 178
  • DNotZ 1956, 148
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 25.11.1936 - V B 15/36

    Wann liegt Gemeinschaftlichkeit der Verfügung von Miterben über einen

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    Verfügen Miterben über einen Nachlaßgegenstand in Unkenntnis des Umstandes, daß zur Erbengemeinschaft weitere Miterben gehören, so wird durch Genehmigung der ursprünglich nicht mitverfügenden und nicht vertretenen Miterben die Verfügung wirksam (RGZ 152, 380).

    Im Gegensatz zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 93, 292) hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 152, 380 die Verfügung eines Teils der Miterben über den Nachlaß für wirksam erklärt, wenn die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung gegeben haben.

    Wenn die Revision sich für ihre Auffassung, es fehle in solchem Fall hinsichtlich des nicht mitwirkenden Miterben bei der Auflassung an der notwendigen gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsteile , - auf den Wortlaut des § 925 BGB beruft (ein in der Entscheidung RGZ 152, 380 nicht erwähnter Gesichtspunkt), so übersieht sie, daß die sachenrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 185 BGB zu verstehen sind.

  • BGH, 23.05.1952 - V ZR 80/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    Daß nach Kaufabschluß die Umstellungsgrundschulden mit gewissen hier nicht interessierenden Ausnahmen infolge Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes weggefallen sind und an ihre Stelle regelmäßig eine Hypothekengewinnabgabe getreten ist (§ 120 Abs. 1 LAG), läßt die Haftung der Grundstücksverkäufer in der gegenwärtigen Sache unberührt, insbesondere steht kein Umkehrschluß aus § 123 LAG entgegen (Kühne-Wolff, Lastenausgleichsgesetz § 123 Anm. 1), da die Umstellungsgrundschulden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bürgerlichrechtlichen Charakter hatten (23.5.52 V ZR 80/51), also im Sinne der Haftung des Verkäufers für Mängel im Recht sonstigen Grundpfandrechten gleichstanden.
  • BGH, 21.02.1952 - IV ZR 103/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    In dem Urteil vom 21. Februar 1952, IV ZR 103/51 (LM § 242 B b [8]) hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone ausgeführt, daß auch die begründete Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht in jedem Falle zur völligen Nichtigkeit oder einem Rücktrittsrecht führt, vielmehr nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen sind, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben vereinbarendes Ergebnis zu erzielen.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    Die Revision verweist hierzu allerdings auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1953, V ZR 72/52 (Vorwerk/Vorwerk), wo ein Klageantrag auf Bewilligung der Eintragung des Klägers, dem das Berufungsgericht entsprochen hatte, vom Revisionsgericht nicht beanstandet worden ist.
  • RG, 18.09.1918 - V 80/18

    Passivlegitimation von Miterben vor der Teilung

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    Im Gegensatz zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 93, 292) hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 152, 380 die Verfügung eines Teils der Miterben über den Nachlaß für wirksam erklärt, wenn die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung gegeben haben.
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14

    Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der

    Die Rechtsprechung lässt es für die erforderliche Gemeinschaftlichkeit des Verfügungsgeschäfts allerdings auch genügen, wenn nur einer oder mehrere der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben (BGH, Urteil vom 25. November 1955 - V ZR 196/54, BGHZ 19, 138 f.; grundlegend RGZ 152, 380, 382-384; MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rn. 14).
  • OLG Naumburg, 13.01.1997 - 10 Wx 41/96

    Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch Nichtberechtigten

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  • OLG Saarbrücken, 17.09.2003 - 1 U 232/03

    Erfordernis zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rücktritts vom Vertrag durch die

    Eine nachträgliche Genehmigung reichte aus (BGH WM 1964, 629 ; NJW 1956, 178 ; Staudinger-Werner, BGB, V 2002 Rdn. 14 zu § 2040 ; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl. Rdn. 8 zu § 2040).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2010 - 5 Wx 35/09

    Testamentsvollstreckung: Geltung des Selbstkontrahierungsverbots für den

    Bei fehlender Vertretungs- bzw. Verfügungsmacht gelten ohne weiteres die §§ 172 ff., 182 ff. BGB, durch die Rückwirkung der Genehmigung wird dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 S. 1 BGB genügt (BGHZ 19, 138, 139; Palandt/Bassenge, 69. Aufl. 2010, § 925 BGB, Rn. 5).
  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

    Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß für die Bewertung des Grundstücks, soweit es dabei um die Preisverhältnisse geht, zunächst (vgl. Ziffer 4 d dieses Urteils) der Zeitpunkt des gegen den Kläger ergangenen, zugleich die Entschädigung festsetzenden Enteignungsbeschlusses (Tag des Beschlusses und seines Zugehens = 15. April 1959) maßgebend ist, und daß für eine wie hier während der Geltungsdauer der Preisstopbestimmungen vollzogene Enteignung die Entschädigung unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen, aber unter Beachtung des von den Preisbehörden geduldeten wirklichen Preises festgesetzt werden muß, und daß das Gericht von sich aus den danach höchstzulässigen Preis zu ermitteln hat (Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - BGHZ 13, 378; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; 31, 238) [BGH 30.11.1959 - III ZR 146/59].
  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 378; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; BGH Urteil vom 10. Februar 1958 III ZR 225/56 in LM Nr. 8 zu HessAufbauG; Urteil vom 24. Februar 1958 III ZR 183/56 in NJW 1958, 749) hat sich bisher nur mit § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HessAufbauG auseinandergesetzt und die Bestimmung, daß für die Bewertung der gemeine Wert am 1. Januar 1935 maßgebend sei, als grundgesetzwidrig nicht angewandt, weil "das Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen Wirtschaftlichen Verhältnissen den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG über die Höhe der Enteignungsentschädigung widerspricht" (ebenso BVerwG Urteil vom 27. Februar 1957 - I C 192/55 in DVerwBl 1957, 541/2).
  • BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60

    Rechtsmittel

    Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten - die wenigen in der Innenstadt noch verfügbaren Trümmergrundstücke hätten einen "Monopolcharakter", der den Preis um ein Vielfaches in die Höhe schnellen lasse, so daß der erzielbare Preis nicht dem "wirklichen" oder "dauernden" oder "nachhaltigen" Wert entspreche, es bestehe ein Mißverhältnis zwischen diesen Monopolpreisen und den öffentlichen Abgaben, und eine Entschädigungsermittlung an Hand der überhöhten Preise widerspreche der sozialen Bindung des Eigentums - auseinandergesetzt und dadurch die §§ 551 Nr. 7, 287 ZPO verletzt, ist zu sagen: Mit diesen Ausführungen greift die Beklagte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bemessung der Entschädigung (vgl. BGHZ 6, 270, 293 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] ; 14, 106 [BGH 23.06.1954 - II ZR 91/53] ; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54] ; 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ; 29, 207 [BGH 22.01.1959 - II ZR 129/57] und 217; 30, 281) grundsätzlich an.
  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 156/63

    Rechtsmittel

    Schließlich ist es ein feststehender Grundsatz des Enteignungsrechts, daß preisregelnde Bestimmungen bei einer Festsetzung der angemessenen Entschädigung für die Dauer ihrer Geltung zu berücksichtigen sind (BGHZ 12, 378 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] ; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54] ; BGH MDR 1960, 746).
  • BGH, 25.11.1959 - V ZR 152/58

    Rechtsmittel

    Der Klägerin stand es daher frei, die zur Löschung des Widerspruchs und der Hypothek erforderlichen Erklärungen zunächst nur von einigen Erben zu verlangen (vgl. Palandt, BGB 18. Aufl. § 2040 Anm, 2; Erman, BGB 2. Aufl. § 2040 Anm. 2; BGHZ 19, 138 hinsichtlich der Auflassung durch einige Miterben).
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